- Die Produktbeschreibung muss die Ware in ihren wesentlichen Merkmalen vollständig, richtig und sachlich beschreiben. Wertmindernde Fehler sind zu nennen, Irreführung ist zu unterlassen.
- Eine Aufteilung in eine übersichtliche Kurzfassung und eine ausführliche Langversion ist in aller Regel sinnvoll.
- Bei Produkten, die einer Altersbeschränkung unterliegen, nur offiziell anerkannte Alterskontrollmechanismen
verwenden. - Auf erweiterte Kennzeichnungs- und Hinweispflichten bei bestimmten Produkten wie Lebensmitteln, Elektrogeräten, Batterien, Textilien, Heil- und Arzneimitteln achten. Werden solche Produkte angeboten: anwaltlichen Rat einholen.
- Bei Bildern, Videos und Ähnlichem auf Marken- und Urheberrechte achten.
- Multimediale Elemente sollte der Kunde selbst starten müssen und jederzeit stoppen können.
Archiv für Dezember 2009
Produktbeschreibungen im Online-Shop
Donnerstag, 31. Dezember 2009Rechtliche Irrtümer halten sich hartnäckig
Dienstag, 22. Dezember 2009Die wichtigsten Irrtümer:
- Distanzierung von Links schützt: Geprüft werden muss vor Linksetzung immer, danach nicht mehr. Wird der Betreiber darauf aufmerksam gemacht, dass ein Link zu einer Seite mit rechtswidrigen Inhalten führt, muss er ihn nach Bekanntwerden sofort löschen.
- Keine Kostenübernahme einer Abmahnung: Kosten müssen immer übernommen werden.
- Steuernummer im Impressum: Ist nicht vorgeschrieben und erleichtert eher Ganoven das Handwerk
- Telefonnummer ist nicht nötig: Nur dann, wenn es ein Kontaktformular gibt, bei dem der Absender innerhalb von 1 Stunde eine Antwort bekommt, sonst ist es keine „unmittelbare Kommunikation.“
- Ohne Copyright-Vermerk kein Urheberrechtsschutz: Der Urheber hat unabhängig von einem Copyrighthinweis das Urheberrecht. (Anm. : Es gibt allerdings z. B. Designleistungen, die nicht die erforderliche Gestaltungshöhe haben, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Da hilft auch kein Copyright-Zeichen.)
- Mitarbeiterfotos gehören dem Betrieb: Vor der Veröffentlichung muss man die (schriftliche) Einwilligung des Mitarbeiters einholen. Handelt es sich um ein Fotografen-Bild ist zusätzlich zu klären, ob dem Mitarbeiter auch die Nutzungsrechte für die Verwendung im Internet übertragen wurden.
- Der Firmensitz ist mein Gerichtsstand: Nein, denn wenn die Inhalt in ganz Deutschland abrufbar sind, können auch alle Gerichte angerufen werden – im Zweifel das, bei dem sich der Kläger die besten Chancen ausrechnet.
MBA oder EMBA
Donnerstag, 10. Dezember 2009Die Entscheidung für einen BWL-Studiengang ist auch hart, aber nicht weil man kaum etwas findet, sondern weil man fast erschlagen wird von berufsbegleitenden Studienangeboten:

