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Datenschutzbeauftragter und Datenschutzerklärung

Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, sobald 10 oder mehr Personen personenbezogene Daten verarbeiten. Dies gilt auch bei weniger als 10 Personen, sofern es das Unternehmen auf dem Gebiet der Marktforschung oder des Adresshandels tätig ist. Gezählt werden alle Personen, unabhängig davon ob sie festangestellte oder freie Mitarbeiter sind.

Für die Datenschutzerklärung ist wichtig:

  • Eigener Menüpunkt (Sie darf nicht in den AGB „versteckt“ werden.)
  • Wer erhebt Daten? (Name, Art der Tätigkeit und Kontaktdaten des Unternehmens)
  • Welche Daten werden erhoben? (Anonyme Daten wie Browserversion etc. ohne, personenbezogene zwingend mit Einwilligung des Users)
  • Hinweis, dass Zweck der Erhebung personenbezogener Daten rein zur Vertragsabwicklung (Falls Weitergabe z. B. zur Bonitätsprüfung, dann muss auch dies erwähnt werden)
  • Datensicherheit: Hinweis auf Art und Vorteile einer SSL-Verschlüsselung, Hinweis auf Schutz des Rechners des Betreibers vor Zugriffen Dritter
  • Hinweis auf Auskunftsrecht
  • Nennung des Datenschutzbeauftragten
  • Hinweis, falls Cookies verwendet werden
  • Hinweis auf Analysetools (auch wenn es nicht GoogleAnalytics ist)