- Über das Widerrufsrecht in Kurzform auf der Bestellseite vor Bestellabgabe informieren, Verlinkung auf vollständige Belehrung
- Belehrung in Textform muss dem Kunden spätesns bei Vertragsschluss vorliegen (meist Eingang der Bestellbestätigung per Mail)
- Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums verwenden, Änderungen sorgfältig abwägen
- Entweder über Wiedrrufs- oder über Rückgaberecht belehren, keine Vermischung der beiden Bestimmungen und der Begriffe
- Enthält die Widerrufsbelehrung die 40-Euro-Klausel, muss der deren Gültigkeit auch in den AGB vereinbart werden
- Zwischen der Belehrung für die Lierfung von Waren oder der für das Erbirgen von Diensleitungen unterscheiden; Hinweis auf Nichtbestehen bei bestimmten Waren wie z. B. schnell verderblicher oder entsiegelter Ware
- Widerrufsrecht nicht auf originalverpackte oder unbenutzte Ware beschränken; unfreie Rücksendungen nicht ausschließen, Transportgefahr nicht auf den Verbraucher abwälzen
- Widrrufsbelehrung nicht als Grafik oder kleine Scrollbox einbinden; erfolgt die Belehrung in Textform innnerhalb der AGB, muss diese hervorgehoben werden
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