Archiv der Kategorie: Online-Recht

Datenschutzkriterien für Web-Statistik-Dienste

Worauf bei der Auswahl einer Web-Analytics-Lösung beim Datenschutz geachtet werden sollte:

  • Erstellung anonymer Nutzerprofile
  • Erfüllung der Hinweispflicht
  • Einräumen des Widerspruchsrechts
  • Strikte Trennung von pseudonymen und personenbezogenen Daten
  • Keine Verabeitung von IP-Adressen (ohne Einwilligung des Nutzers)
  • Schriftliche Fixierung der Auftragsdatenverarbeitung zwischen Kunde und Anbieter

Rechtshinweise zu Newslettern und Twitter

  • E-Mail-Newsletter ohne Hinweis, wie man sich aus dem Verteiler wieder austragen kann, sind rechtswidrig.
  • Bei Direct Messages (DM) in Twitter gilt wie bei Newslettern auch: Der Empfänger muss dem Empfang von Werbebotschaften als DM vorher zugestimmt haben. Dass der Empfänger ein Follower des Twitter-Accounts des Unternehmens ist, reicht dafür nicht aus. Da es für DM kein Double-Opt-in-Verfahren gibt, kann vom Versand von Werbe-DMs nur abgeraten werden.

Rechtliche Grundentscheidungen für Online-Shops

Zielgruppe
  • Verbraucher (Mehrwertsteuer-Hinweis, Widerrufsrecht etc.)
  • Unternehmen (Nettopreise, andere AGB etc.)
  • beides (nur mit 2 getrennten Shops sinnvoll machbar)
Versandkosten
  • Die Versandkosten müssen vor der Bestellung, d. h. vor Einleitung des Bestellvorgangs, also noch vor dem Warenkorb, klar und deutlich mitgeteilt werden
  • Bei Lieferung ins Ausland müssen für alle Länder, aus denen ein Kunde bestellen kann, die Versandkosten angegeben werden (abmahnfähig, da Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht).
Verbraucherschutz

Trotz EU gelten in jedem Land andere Regelungen, die beachtet werden müssen, wenn Kunde aus diesem Land bestellen kann (z. B. darf man für Belgien keine Vorkasse anbieten). 3 Möglichkeiten:

  • Begrenzung des Liefergebiets auf ein Land (oder höchstens einige wenige Länder)
  • Shopgestaltung anhand des höchstmöglichen Verbraucherschutzniveaus aller Länder (unwirtschaftlich)
  • Unterscheidung in den AGB zwischen den verschiedenen Ländern (unpraktikabel)

Allgemeiner Hinweis auf Lieferfrist meist unzulässig

„Die Autoren der Studie bemängeln unter anderem unzulässige Angaben zu den Lieferfristen. Formulierungen wie „in der Regel“, „meistens“ oder „unverbindlich“ seien nicht statthaft. Denn: Der Kunde könne von einer sofortigen Lieferung ausgehen, wenn keine Fristen angegeben seien. Ansonsten müssten Lieferfristen verbindlich genannt und eingehalten werden.“

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Angaben-beim-Internethandel-teilweise-irrefuehrend-996189.html

Rücknahmepflichten von Shop-Betreibern

Das Wichtigste zur Rücknahme:

  • Versandverpackungen gelten als Verkaufsverpackungen und müssen lizenziert sein. Daher müssen sich alle Internet-Händler zwingend mindestens einem der neun anerkannten Dualen Systeme anschließen und für die
    Entsorgung der Verpackungen bezahlen.
  • Es besteht keine Hinweispflicht mehr auf die Rücknahme, auch die Verpackungen müssen nicht mehr gekennzeichnet sein.
  • Nur Hersteller – also auch Shop-Betreiber, die Batterien direkt importieren – müssen sich bei der Stiftung GRS Batterien anmelden. Vertreiber – Händler, die Batterien an Endverbraucher verkaufen – müssen diverse
    Hinweispflichten erfüllen sowie Batterien zurücknehmen und dem Rücknahmesystem zuführen.
  • Es ist ratsam, Kunden eine kostenfreie Rücksendung der Altbatterien anzubieten und dies in die Hinweispflichten aufzunehmen.
  • Bei der Rücknahme von Elektroaltgeräten sind nur Hersteller, also Shop-Betreiber, die direkt importieren, in der Pflicht. Sie müssen sich bei der Stiftung EAR anmelden.

Rechtliches für Social Networks

Laut Rechtsanwalt Rolf Albrecht ist auch in Social Networks von einer Impressumspflicht auszugehen. Da dafür in z. B. Facebook und Twitter keine speziellen Funktionen für Unternehmen bereitgestellt werden, ist darauf zu achten, dass Informationen und Kontaktmöglichkeiten anderweitig bereitgestellt werden, die einem Impressum entsprechen.

Auch warnt er vor der Verlockung Werbebotschaften per Direct Message zu verschicken. Hier gilt genauso wie bei Werbe-E-Mails, dass diese ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten rechtswidrig sind.

Dass für Links, die in Social Networks gepostet werden, die gleichen Regeln gelten wie bei Websites, ist mittlerweile gerichtlich bestätigt. Und dass das Urheberrecht bei der Verwendung fremder Bilder,  und Grafiken in Facebook und Co. genauso zu beachten ist, dürfte nicht verwundern.