1. Es ist ausreichend, wenn der Hinweis „zzgl. Versandkosten“ auf eine andere Seite verlinkt, auf der übersichtlich und detailliert die Berechnungsgrundlage der Versandkosten erläutert wird. Die tatsächliche Höhe der Versandkosten muss dann im Warenkorb gesondert ausgewiesen werden.
2. Testsiegel sind nur noch dann abmahnsicher, wenn
- auf der Seite selbst im Artikeltext die Quelle beschrieben ist,
- ein verlinktes Sternchen zur Quelle führt.
3. Die Verletzung das BDSG, bewertet das OLG Köln als Wettbewerbsverstoß, d. h. nicht nur die Aufsichtsbehörden, sondern auch die Konkurrenz kann tätig werden.
Was mir immer noch nicht ganz klar ist: Wie soll ich bei einem Shop, er auch an Kunden außerhalb Deutschlands liefert schon im Warenkorb den endgültigen Versandbetrag anzeigen, wenn doch erst im nächsten Step bei der Rechnungsadresse klar wird, in welches Land geliefert werden soll.
Das ist auch anderen nicht klar:
http://www.internetworld.de/Wissen/E-Shop-Tipps/Angabe-von-Mehrwertsteuer-und-Versandkosten-Kostenhinweis-auf-der-Bestellseite-ist-erforderlich
Zumindest mal eine konkrete Aussage, dass die Versandkosten auch mit Sternchen angegeben werden können. Eine Verlinkung des Sternchens ist zwar nicht erwähnt, aber sicherlich im Sinne der Gerichte:
http://www.internetworld.de/Wissen/E-Shop-Tipps/Entscheidung-zur-Angabe-von-Mehrwertsteuer-und-Versandkosten-Nutzer-muss-Zuordnung-leicht-erkennen/Teil-2-Hinweis-neben-den-Preis-setzen
Ein Antwortversuch zu meinem ersten Kommentar stellt ein neues Urteil da, dass in seiner Begründung auf die Nennung von Auslandsversandkosten eingeht:
http://t3n.de/news/internetrecht-urteil-angaben-auslands-versandkosten-273450/#more-273450