Archiv für die Kategorie „Online-Recht“

Rücknahmepflichten von Shop-Betreibern

Samstag, 1. Mai 2010

Das Wichtigste zur Rücknahme:

  • Versandverpackungen gelten als Verkaufsverpackungen und müssen lizenziert sein. Daher müssen sich alle Internet-Händler zwingend mindestens einem der neun anerkannten Dualen Systeme anschließen und für die
    Entsorgung der Verpackungen bezahlen.
  • Es besteht keine Hinweispflicht mehr auf die Rücknahme, auch die Verpackungen müssen nicht mehr gekennzeichnet sein.
  • Nur Hersteller – also auch Shop-Betreiber, die Batterien direkt importieren – müssen sich bei der Stiftung GRS Batterien anmelden. Vertreiber – Händler, die Batterien an Endverbraucher verkaufen – müssen diverse
    Hinweispflichten erfüllen sowie Batterien zurücknehmen und dem Rücknahmesystem zuführen.
  • Es ist ratsam, Kunden eine kostenfreie Rücksendung der Altbatterien anzubieten und dies in die Hinweispflichten aufzunehmen.
  • Bei der Rücknahme von Elektroaltgeräten sind nur Hersteller, also Shop-Betreiber, die direkt importieren, in der Pflicht. Sie müssen sich bei der Stiftung EAR anmelden.
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Rechtliches für Social Networks

Samstag, 1. Mai 2010

Laut Rechtsanwalt Rolf Albrecht ist auch in Social Networks von einer Impressumspflicht auszugehen. Da dafür in z. B. Facebook und Twitter keine speziellen Funktionen für Unternehmen bereitgestellt werden, ist darauf zu achten, dass Informationen und Kontaktmöglichkeiten anderweitig bereitgestellt werden, die einem Impressum entsprechen.

Auch warnt er vor der Verlockung Werbebotschaften per Direct Message zu verschicken. Hier gilt genauso wie bei Werbe-E-Mails, dass diese ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten rechtswidrig sind.

Dass für Links, die in Social Networks gepostet werden, die gleichen Regeln gelten wie bei Websites, ist mittlerweile gerichtlich bestätigt. Und dass das Urheberrecht bei der Verwendung fremder Bilder,  und Grafiken in Facebook und Co. genauso zu beachten ist, dürfte nicht verwundern.

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Rechte bei Software-Downloads einschränken

Samstag, 1. Mai 2010
  • Möglichkeit, Weiterverkauf per AGB auszuschließen
  • Kein Widerrufsrecht, da bei Download keine Versiegelung möglich
  • Kein Unterschied zum Kauf auf CD/DVD bei Recht auf Nacherfüllung oder Rücktritt vom Kauf bei Mängeln
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Rechtliche Voraussetzungen für E-Mail-Marketing

Donnerstag, 8. April 2010

Persönliche Einwilligung

  • Ausdrückliche, vorherige und persönliche Einwilligung
  • Bezug zur konkreten Werbeform, d. h. Aufklärung über Form und Inhalt der Werbemaßnahme
  • Double-Opt-In zur Sicherstellung, dass Besteller = Empfänger
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Konkretisierung zum Versandkostenhinweis vom BGH

Sonntag, 21. März 2010

1. Es ist ausreichend, wenn der Hinweis „zzgl. Versandkosten“ auf eine andere Seite verlinkt, auf der übersichtlich und detailliert die Berechnungsgrundlage der Versandkosten erläutert wird. Die tatsächliche Höhe der Versandkosten muss dann im Warenkorb gesondert ausgewiesen werden.

2. Testsiegel sind nur noch dann abmahnsicher, wenn

  • auf der Seite selbst im Artikeltext die Quelle beschrieben ist,
  • ein verlinktes Sternchen zur Quelle führt.

3. Die Verletzung das BDSG, bewertet das OLG Köln als Wettbewerbsverstoß, d. h. nicht nur die Aufsichtsbehörden, sondern auch die Konkurrenz kann tätig werden.

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Impressumspflicht

Donnerstag, 18. März 2010
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Widerrufrsrecht versus Rückgaberecht

Montag, 8. März 2010
  • Über das Widerrufsrecht in Kurzform auf der Bestellseite vor Bestellabgabe informieren, Verlinkung auf vollständige Belehrung
  • Belehrung in Textform muss dem Kunden spätesns bei Vertragsschluss vorliegen (meist Eingang der Bestellbestätigung per Mail)
  • Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums verwenden, Änderungen sorgfältig abwägen
  • Entweder über Wiedrrufs- oder über Rückgaberecht belehren, keine Vermischung der beiden Bestimmungen und der Begriffe
  • Enthält die Widerrufsbelehrung die 40-Euro-Klausel, muss der deren Gültigkeit auch in den AGB vereinbart werden
  • Zwischen der Belehrung für die Lierfung von Waren oder der für das Erbirgen von Diensleitungen unterscheiden; Hinweis auf Nichtbestehen bei bestimmten Waren wie z. B. schnell verderblicher oder entsiegelter Ware
  • Widerrufsrecht nicht auf originalverpackte oder unbenutzte Ware beschränken; unfreie Rücksendungen nicht ausschließen, Transportgefahr nicht auf den Verbraucher abwälzen
  • Widrrufsbelehrung nicht als Grafik oder kleine Scrollbox einbinden; erfolgt die Belehrung in Textform innnerhalb der AGB, muss diese hervorgehoben werden
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Korrekte Preisauszeichnung im Online-Shop

Mittwoch, 20. Januar 2010
  • Für Endverbraucher muss bei jedem Produkt in unmittelbarer Nähe ein Endpreis angegeben sein, also der Preis inklusive Mehrwertsteuer. Auch der Hinweis auf Versandkosten muss dem Preis unmittelbar zugeordnet sein. Formulierungen wie „Preis auf Anfrage“ oder „Versandkosten auf Anfrage“ sind ebenso wenig zulässig wie Preisspannen.
  • Bei Waren, die nach Gewicht, Größe, Volumen et cetera verkauft werden, muss zwingend unmittelbar neben dem Endpreis der Grundpreis (je Kilogramm, Meter, Liter et cetera) angegeben werden.
  • Sonstige Preisbestandteile wie Überführungskosten, Zölle, Steuern oder Nachnahmegebühren
    müssen spätestens auf der Bestellseite so konkret wie möglich angegeben sein, pauschale Hinweise etwa auf Zölle
    reichen nicht aus. Ist eine konkrete Angabe nicht möglich, so ist über die zugrunde liegenden Regelungen zu informieren.
  • Preisgegenüberstellungen sind erlaubt, müssen aber klar definiert und dürfen nicht mehrdeutig sein. Wird mit durchgestrichenen Preisen geworben, muss klar sein, mit welchen Preisen verglichen wird.
  • Vorsicht bei Werbeaussagen mit Preisvorteil: Um Irreführung zu vermeiden, muss der Händler genau prüfen, was Konsumenten mit dem verwendeten Begriff verbinden.
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Werbung mit Garantien

Sonntag, 10. Januar 2010

Rechtliche Details, die vor Abmahnungen bewahren

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Produktbeschreibungen im Online-Shop

Donnerstag, 31. Dezember 2009
  • Die Produktbeschreibung muss die Ware in ihren wesentlichen Merkmalen vollständig, richtig und sachlich beschreiben. Wertmindernde Fehler sind zu nennen, Irreführung ist zu unterlassen.
  • Eine Aufteilung in eine übersichtliche Kurzfassung und eine ausführliche Langversion ist in aller Regel sinnvoll.
  • Bei Produkten, die einer Altersbeschränkung unterliegen, nur offiziell anerkannte Alterskontrollmechanismen
    verwenden.
  • Auf erweiterte Kennzeichnungs- und Hinweispflichten bei bestimmten Produkten wie Lebensmitteln, Elektrogeräten, Batterien, Textilien, Heil- und Arzneimitteln achten. Werden solche Produkte angeboten: anwaltlichen Rat einholen.
  • Bei Bildern, Videos und Ähnlichem auf Marken- und Urheberrechte achten.
  • Multimediale Elemente sollte der Kunde selbst starten müssen und jederzeit stoppen können.
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