Typische Fallen und Risiken bei rechtlichen Texten
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Rechtliches für Social Networks
Laut Rechtsanwalt Rolf Albrecht ist auch in Social Networks von einer Impressumspflicht auszugehen. Da dafür in z. B. Facebook und Twitter keine speziellen Funktionen für Unternehmen bereitgestellt werden, ist darauf zu achten, dass Informationen und Kontaktmöglichkeiten anderweitig bereitgestellt werden, die einem Impressum entsprechen.
Auch warnt er vor der Verlockung Werbebotschaften per Direct Message zu verschicken. Hier gilt genauso wie bei Werbe-E-Mails, dass diese ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten rechtswidrig sind.
Dass für Links, die in Social Networks gepostet werden, die gleichen Regeln gelten wie bei Websites, ist mittlerweile gerichtlich bestätigt. Und dass das Urheberrecht bei der Verwendung fremder Bilder, und Grafiken in Facebook und Co. genauso zu beachten ist, dürfte nicht verwundern.
Impressumspflicht
Rechtliche Irrtümer halten sich hartnäckig
Die wichtigsten Irrtümer:
- Distanzierung von Links schützt: Geprüft werden muss vor Linksetzung immer, danach nicht mehr. Wird der Betreiber darauf aufmerksam gemacht, dass ein Link zu einer Seite mit rechtswidrigen Inhalten führt, muss er ihn nach Bekanntwerden sofort löschen.
- Keine Kostenübernahme einer Abmahnung: Kosten müssen immer übernommen werden.
- Steuernummer im Impressum: Ist nicht vorgeschrieben und erleichtert eher Ganoven das Handwerk
- Telefonnummer ist nicht nötig: Nur dann, wenn es ein Kontaktformular gibt, bei dem der Absender innerhalb von 1 Stunde eine Antwort bekommt, sonst ist es keine „unmittelbare Kommunikation.“
- Ohne Copyright-Vermerk kein Urheberrechtsschutz: Der Urheber hat unabhängig von einem Copyrighthinweis das Urheberrecht. (Anm. : Es gibt allerdings z. B. Designleistungen, die nicht die erforderliche Gestaltungshöhe haben, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Da hilft auch kein Copyright-Zeichen.)
- Mitarbeiterfotos gehören dem Betrieb: Vor der Veröffentlichung muss man die (schriftliche) Einwilligung des Mitarbeiters einholen. Handelt es sich um ein Fotografen-Bild ist zusätzlich zu klären, ob dem Mitarbeiter auch die Nutzungsrechte für die Verwendung im Internet übertragen wurden.
- Der Firmensitz ist mein Gerichtsstand: Nein, denn wenn die Inhalt in ganz Deutschland abrufbar sind, können auch alle Gerichte angerufen werden – im Zweifel das, bei dem sich der Kläger die besten Chancen ausrechnet.
Reihe „Recht & Social Media“
- Impressum, Wettbewerbs- und Markenrecht
- Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz
- Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen
Leitfaden für rechtssicheres Impressum
Das Bundesjustizministerium will helfen, das Abmahnrisiko zu vermindern: