Archiv der Kategorie: Online-Recht

Konkretisierung zum Versandkostenhinweis vom BGH

1. Es ist ausreichend, wenn der Hinweis „zzgl. Versandkosten“ auf eine andere Seite verlinkt, auf der übersichtlich und detailliert die Berechnungsgrundlage der Versandkosten erläutert wird. Die tatsächliche Höhe der Versandkosten muss dann im Warenkorb gesondert ausgewiesen werden.

2. Testsiegel sind nur noch dann abmahnsicher, wenn

  • auf der Seite selbst im Artikeltext die Quelle beschrieben ist,
  • ein verlinktes Sternchen zur Quelle führt.

3. Die Verletzung das BDSG, bewertet das OLG Köln als Wettbewerbsverstoß, d. h. nicht nur die Aufsichtsbehörden, sondern auch die Konkurrenz kann tätig werden.

Widerrufrsrecht versus Rückgaberecht

  • Über das Widerrufsrecht in Kurzform auf der Bestellseite vor Bestellabgabe informieren, Verlinkung auf vollständige Belehrung
  • Belehrung in Textform muss dem Kunden spätesns bei Vertragsschluss vorliegen (meist Eingang der Bestellbestätigung per Mail)
  • Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums verwenden, Änderungen sorgfältig abwägen
  • Entweder über Wiedrrufs- oder über Rückgaberecht belehren, keine Vermischung der beiden Bestimmungen und der Begriffe
  • Enthält die Widerrufsbelehrung die 40-Euro-Klausel, muss der deren Gültigkeit auch in den AGB vereinbart werden
  • Zwischen der Belehrung für die Lierfung von Waren oder der für das Erbirgen von Diensleitungen unterscheiden; Hinweis auf Nichtbestehen bei bestimmten Waren wie z. B. schnell verderblicher oder entsiegelter Ware
  • Widerrufsrecht nicht auf originalverpackte oder unbenutzte Ware beschränken; unfreie Rücksendungen nicht ausschließen, Transportgefahr nicht auf den Verbraucher abwälzen
  • Widrrufsbelehrung nicht als Grafik oder kleine Scrollbox einbinden; erfolgt die Belehrung in Textform innnerhalb der AGB, muss diese hervorgehoben werden

Korrekte Preisauszeichnung im Online-Shop

  • Für Endverbraucher muss bei jedem Produkt in unmittelbarer Nähe ein Endpreis angegeben sein, also der Preis inklusive Mehrwertsteuer. Auch der Hinweis auf Versandkosten muss dem Preis unmittelbar zugeordnet sein. Formulierungen wie „Preis auf Anfrage“ oder „Versandkosten auf Anfrage“ sind ebenso wenig zulässig wie Preisspannen.
  • Bei Waren, die nach Gewicht, Größe, Volumen et cetera verkauft werden, muss zwingend unmittelbar neben dem Endpreis der Grundpreis (je Kilogramm, Meter, Liter et cetera) angegeben werden.
  • Sonstige Preisbestandteile wie Überführungskosten, Zölle, Steuern oder Nachnahmegebühren
    müssen spätestens auf der Bestellseite so konkret wie möglich angegeben sein, pauschale Hinweise etwa auf Zölle
    reichen nicht aus. Ist eine konkrete Angabe nicht möglich, so ist über die zugrunde liegenden Regelungen zu informieren.
  • Preisgegenüberstellungen sind erlaubt, müssen aber klar definiert und dürfen nicht mehrdeutig sein. Wird mit durchgestrichenen Preisen geworben, muss klar sein, mit welchen Preisen verglichen wird.
  • Vorsicht bei Werbeaussagen mit Preisvorteil: Um Irreführung zu vermeiden, muss der Händler genau prüfen, was Konsumenten mit dem verwendeten Begriff verbinden.

Datenschutzbeauftragter und Datenschutzerklärung

Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, sobald 10 oder mehr Personen personenbezogene Daten verarbeiten. Dies gilt auch bei weniger als 10 Personen, sofern es das Unternehmen auf dem Gebiet der Marktforschung oder des Adresshandels tätig ist. Gezählt werden alle Personen, unabhängig davon ob sie festangestellte oder freie Mitarbeiter sind.

Für die Datenschutzerklärung ist wichtig:

  • Eigener Menüpunkt (Sie darf nicht in den AGB „versteckt“ werden.)
  • Wer erhebt Daten? (Name, Art der Tätigkeit und Kontaktdaten des Unternehmens)
  • Welche Daten werden erhoben? (Anonyme Daten wie Browserversion etc. ohne, personenbezogene zwingend mit Einwilligung des Users)
  • Hinweis, dass Zweck der Erhebung personenbezogener Daten rein zur Vertragsabwicklung (Falls Weitergabe z. B. zur Bonitätsprüfung, dann muss auch dies erwähnt werden)
  • Datensicherheit: Hinweis auf Art und Vorteile einer SSL-Verschlüsselung, Hinweis auf Schutz des Rechners des Betreibers vor Zugriffen Dritter
  • Hinweis auf Auskunftsrecht
  • Nennung des Datenschutzbeauftragten
  • Hinweis, falls Cookies verwendet werden
  • Hinweis auf Analysetools (auch wenn es nicht GoogleAnalytics ist)

Produktbeschreibungen im Online-Shop

  • Die Produktbeschreibung muss die Ware in ihren wesentlichen Merkmalen vollständig, richtig und sachlich beschreiben. Wertmindernde Fehler sind zu nennen, Irreführung ist zu unterlassen.
  • Eine Aufteilung in eine übersichtliche Kurzfassung und eine ausführliche Langversion ist in aller Regel sinnvoll.
  • Bei Produkten, die einer Altersbeschränkung unterliegen, nur offiziell anerkannte Alterskontrollmechanismen
    verwenden.
  • Auf erweiterte Kennzeichnungs- und Hinweispflichten bei bestimmten Produkten wie Lebensmitteln, Elektrogeräten, Batterien, Textilien, Heil- und Arzneimitteln achten. Werden solche Produkte angeboten: anwaltlichen Rat einholen.
  • Bei Bildern, Videos und Ähnlichem auf Marken- und Urheberrechte achten.
  • Multimediale Elemente sollte der Kunde selbst starten müssen und jederzeit stoppen können.

Rechtliche Irrtümer halten sich hartnäckig

Die wichtigsten Irrtümer:

  • Distanzierung von Links schützt: Geprüft werden muss vor Linksetzung immer, danach nicht mehr. Wird der Betreiber darauf aufmerksam gemacht, dass ein Link zu einer Seite mit rechtswidrigen Inhalten führt, muss er ihn nach Bekanntwerden sofort löschen.
  • Keine Kostenübernahme einer Abmahnung: Kosten müssen immer übernommen werden.
  • Steuernummer im Impressum: Ist nicht vorgeschrieben und erleichtert eher Ganoven das Handwerk
  • Telefonnummer ist nicht nötig: Nur dann, wenn es ein Kontaktformular gibt, bei dem der Absender innerhalb von 1 Stunde eine Antwort bekommt, sonst ist es keine „unmittelbare Kommunikation.“
  • Ohne Copyright-Vermerk kein Urheberrechtsschutz: Der Urheber hat unabhängig von einem Copyrighthinweis das Urheberrecht. (Anm. : Es gibt allerdings z. B. Designleistungen, die nicht die erforderliche Gestaltungshöhe haben, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Da hilft auch kein Copyright-Zeichen.)
  • Mitarbeiterfotos gehören dem Betrieb: Vor der Veröffentlichung muss man die (schriftliche) Einwilligung des Mitarbeiters einholen. Handelt es sich um ein Fotografen-Bild ist zusätzlich zu klären, ob dem Mitarbeiter auch die Nutzungsrechte für die Verwendung im Internet übertragen wurden.
  • Der Firmensitz ist mein Gerichtsstand: Nein, denn wenn die Inhalt in ganz Deutschland abrufbar sind, können auch alle Gerichte angerufen werden – im Zweifel das, bei dem sich der Kläger die besten Chancen ausrechnet.

Versandkosten im Online-Shop

  • Versandkosten müssen nicht den tatsächlichen Kosten entsprechen, ein völliger oder teilweiser Verzicht sowie das Festlegen von Pauschalen ist möglich.
  • Versandkosten müssen in genauer Höhe angegeben werden. Wenn das nicht möglich ist, muss die Berechnungsgrundlage dargestellt werden.
  • Versandkosten müssen dem Preis unmittelbar zugeordnet sein, das heißt, sie müssen entweder direkt neben dem Preis stehen oder unmittelbar mit diesem verbunden sein, sei es durch einen Link oder einen Sternchenverweis.
  • Versandkosten müssen vor dem Einleiten des Bestellvorgangs ersichtlich sein, das heißt spätestens auf der Seite ausgewiesen werden, auf der der Kunde das Produkt in den Warenkorb legt.
  • Bei Versand ins Ausland müssen die Versandkosten für jedes Land ausgewiesen werden, auf das der Shop ausgerichtet ist.